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§ 6 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Gestaltung der Ausbildung

§ 6.

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.

(2) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.

(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch

  1. 1. bei einem Oberlandesgericht,
  2. 2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
  3. 3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
  4. 4. bei der Generalprokuratur,
  5. 5. in einer Justizanstalt,
  6. 6. im Bundesministerium für Justiz und
  7. 7. beim Bundesverwaltungsgericht

Schlagworte

Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249248

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