Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Völkerbundes und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, zum Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll (BGBl. Nr. 47/1959) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-,
Staaten: Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung:
Belgien (ohne Treuhandgebiet
Ruanda-Urundi) 18. Dezember 1961
Brasilien 26. August 1942
Dänemark (ohne Grönland) 27. Juli 1932
Deutschland 3. Oktober 1933
Finnland 31. August 1932
Frankreich 27. April 1936
Griechenland 1. Juni 1934
Indonesien 9. März 1959
Italien 31. August 1933
Japan 25. August 1933
Luxemburg 1. August 1968
Monaco 9. Feber 1933
Niederlande
für das Königreich in
Europa 2. April 1934
für Niederländisch Indien
und Curaçao 30. September 1935
für Suriname 7. August 1936
Nikaragua 16. März 1932
Norwegen 27. Juli 1932
Polen 19. Dezember 1936
Portugal 8. Juni 1934
Schweden 27. Juli 1932
Schweiz 26. August 1932
Ungarn 28. Oktober 1964
Die Deutsche Demokratische Republik hat am 21. Feber 1974 eine Erklärung betreffend die Wiederanwendung der drei Abkommen mit Wirksamkeit vom 6. Juni 1958 hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß diese Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung finden. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen. Die Schweiz erklärt, diese Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch die drei Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten sind.
Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz haben folgende
Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:
Belgien: von allen Vorbehalten der Anlage II Gebrauch zu machen.
Brasilien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage II.
Dänemark: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der Anlage II. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung des Abkommens auf Grönland erklärt.
Finnland: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage II. Überdies hat Finnland von dem durch die Art. 25, 26 und 29 der genannten Anlage eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Deutschland: die Vorbehalte der Art. 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 der Anlage II.
Frankreich: erklärt, daß die Art. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Anlage II Anwendung finden. Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich einen Vorbehalt im Sinne des Art. 7 der Anlage II erklärt.
Griechenland:
A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Art. 1, 2, 5- 8, 10- 14, 16 Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten.
B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten:
- 1. Im Sinne des Art. 3 wird Art. 2 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als am Ausstellungsorte zahlbar."
- 2. Im Sinne des Art. 4 wird folgender Absatz dem Art. 3 beigefügt: „Ein in Griechenland ausgestellter und zahlbarer Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische juristische Person gezogen ist, die den Status einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig ist."
- 3. Im Sinne des Art. 9 wird folgende Bestimmung dem Art. 6 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Aber in einem solchen Sonderfall ist die Ausstellung des Schecks lautend auf Inhaber untersagt."
- 4. Im Sinne des Art. 15 wird folgender Absatz dem Art. 31 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein auf Vorschlag der Minister für Justiz und öffentliche Wirtschaft erlassenes Präsidentendekret kann bestimmt werden, welche Einrichtungen in Griechenland als Abrechnungsstellen anzusehen sind."
- 5. Im Sinne des Art. 16 Absatz 2 wird festgelegt, daß „Bestimmungen betreffend den Verlust oder Diebstahl von Schecks in das griechische Recht aufgenommen werden."
- 6. Im Sinne des Art. 17 wird folgender Absatz am Ende des Art. 36 angefügt: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs der griechischen Währung berührender Umstände können die Wirkungen der in Absatz 3 des genannten Artikels enthaltenen Bestimmung in jedem Falle durch Sondergesetzgebung außer Kraft gesetzt werden, soweit es in Griechenland zahlbare Schecks betrifft. Diese Bestimmung kann auch auf in Griechenland ausgestellte Schecks angewendet werden."
- 7. Im Sinne des Art. 23 wird folgender Zusatz der Ziffer 2 in Art. 45 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „die jedoch für Schecks, die in Griechenland ausgestellt und zahlbar sind, in jedem Falle zu dem in Griechenland geltenden Zinsfuß berechnet werden." Gleicherweise wird folgender Zusatz der Ziffer 2 des Art. 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „außer dem in Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels behandelten Sonderfall."
- 8. Im Sinne des Art. 25 wird folgender Artikel dem Landesrecht eingefügt: „In den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung kann ein Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Geltendmachung eines solchen Anspruches erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage der Ausstellung des Schecks."
- 9. Im Sinne des Art. 26 Absatz 1 wird folgende Bestimmung erlassen: „Die in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Gründe für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung und kurzfristige Verjährung."
- 10. Die Vorbehalte der Art. 28, 29 und 30.
Italien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16
Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage II. Einrichtungen, auf die Art. 15 der Anlage II dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione".
Japan: die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname): die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Norwegen: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18
der Anlage II. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Art. 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Polen: die Vorbehalte der Art. 3, 4, 5, 8, 9, 14 Absatz 1, 15, 16
Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 der Anlage II.
Schweden: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18
der Anlage II. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Art. 25, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Schweiz: die Vorbehalte der Art. 2, 4, 8, 15, 16 Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 der Anlage II.
Ungarn: „In Übereinstimmung mit Art. 30 der Anlage II erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird."
Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.
Ausschließlich zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll haben zusätzlich nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre Kontinuitätserklärungen hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-,
Staaten: Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Australien (einschließlich Papua,
Norfolk-Inseln und Mandatsgebiete
Neuguinea und Nauru) 3. September 1938
Bahamas 19. Mai 1976
Fidschi 25. März 1971
Irland 10. Juli 1936
Malaysia 14. Jänner 1960
Malta 6. Dezember 1966
Niederlande für die Neuen Hebriden 16. März 1939
Papua-Neuguinea 12. Feber 1981
Tonga 2. Feber 1972
Vereinigtes Königreich (ohne brit.
Kolonien, Protektorate und
Mandatsgebiete) 13. Jänner 1932
Vereinigtes Königreich für Barbados,
Basutoland, Protektorat
Betschuanaland, Bermuda,
Britisch-Guyana, Britisch Honduras,
Ceylon, Zypern, Fidschi-Inseln,
Gambia (Kolonie und Protektorat),
Gibraltar, Goldküste (a) Kolonie, b)
Aschantiland, c) nördliche Gebiete,
d) Togoland unter brit. Mandat),
Kenya (Kolonie und Protektorat),
Malayenstaaten (a) Föderierte
Malayenstaaten: Negri, Sembilan,
Pahang, Perak, Selangor; b)
Nichtföderierte Malayenstaaten:
Johore, Kedah, Kelantan, Perlis,
Trengganu und Brunei); Malta,
Nord-Rhodesien, Protektorat
Nyassaland, Palästina (mit Ausschluß
von Transjordanien), Seychellen,
Sierra Leone (Kolonie und
Protektorat), Straits Settlements,
Swaziland, Trinidad und Tobago,
Protektorat Uganda, Inseln ober dem
Winde (Grenada, St. Lucia,
St. Vincent) 18. Juli 1936
Vereinigtes Königreich für
Bahama-Inseln, Brit. Protektorat der
Salomon-Inseln, Falkland-Inseln und
abhängige Gebiete, Gilbert- und
Ellice-Inseln (Kolonie), Mauritius,
St. Helena und Ascension,
Tanganjika-Territorium, Tonga,
Transjordanien, Sansibar 7. September 1938
Vereinigtes Königreich für Jamaika
einschließlich der Turks- und
Caicos-Inseln, Cayman-Inseln,
Somaliland (Protektorat) 3. August 1939
Zypern 5. März 1968
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