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Artikel 1 Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.1986

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Völkerbundes und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, zum Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll (BGBl. Nr. 47/1959) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-,

Staaten: Beitrittsurkunde

bzw. Kontinuitätserklärung:

Belgien (ohne Treuhandgebiet

Ruanda-Urundi) 18. Dezember 1961

Brasilien 26. August 1942

Dänemark (ohne Grönland) 27. Juli 1932

Deutschland 3. Oktober 1933

Finnland 31. August 1932

Frankreich 27. April 1936

Griechenland 1. Juni 1934

Indonesien 9. März 1959

Italien 31. August 1933

Japan 25. August 1933

Luxemburg 1. August 1968

Monaco 9. Feber 1933

Niederlande

für das Königreich in

Europa 2. April 1934

für Niederländisch Indien

und Curaçao 30. September 1935

für Suriname 7. August 1936

Nikaragua 16. März 1932

Norwegen 27. Juli 1932

Polen 19. Dezember 1936

Portugal 8. Juni 1934

Schweden 27. Juli 1932

Schweiz 26. August 1932

Ungarn 28. Oktober 1964

Die Deutsche Demokratische Republik hat am 21. Feber 1974 eine Erklärung betreffend die Wiederanwendung der drei Abkommen mit Wirksamkeit vom 6. Juni 1958 hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß diese Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung finden. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen. Die Schweiz erklärt, diese Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch die drei Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten sind.

Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz haben folgende

Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:

Belgien: von allen Vorbehalten der Anlage II Gebrauch zu machen.

Brasilien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage II.

Dänemark: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der Anlage II. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung des Abkommens auf Grönland erklärt.

Finnland: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage II. Überdies hat Finnland von dem durch die Art. 25, 26 und 29 der genannten Anlage eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.

Deutschland: die Vorbehalte der Art. 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 der Anlage II.

Frankreich: erklärt, daß die Art. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Anlage II Anwendung finden. Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich einen Vorbehalt im Sinne des Art. 7 der Anlage II erklärt.

Griechenland:

A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Art. 1, 2, 5- 8, 10- 14, 16 Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten.

B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten:

  1. 1. Im Sinne des Art. 3 wird Art. 2 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als am Ausstellungsorte zahlbar."
  2. 2. Im Sinne des Art. 4 wird folgender Absatz dem Art. 3 beigefügt: „Ein in Griechenland ausgestellter und zahlbarer Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische juristische Person gezogen ist, die den Status einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig ist."
  3. 3. Im Sinne des Art. 9 wird folgende Bestimmung dem Art. 6 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Aber in einem solchen Sonderfall ist die Ausstellung des Schecks lautend auf Inhaber untersagt."
  4. 4. Im Sinne des Art. 15 wird folgender Absatz dem Art. 31 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein auf Vorschlag der Minister für Justiz und öffentliche Wirtschaft erlassenes Präsidentendekret kann bestimmt werden, welche Einrichtungen in Griechenland als Abrechnungsstellen anzusehen sind."
  5. 5. Im Sinne des Art. 16 Absatz 2 wird festgelegt, daß „Bestimmungen betreffend den Verlust oder Diebstahl von Schecks in das griechische Recht aufgenommen werden."
  6. 6. Im Sinne des Art. 17 wird folgender Absatz am Ende des Art. 36 angefügt: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs der griechischen Währung berührender Umstände können die Wirkungen der in Absatz 3 des genannten Artikels enthaltenen Bestimmung in jedem Falle durch Sondergesetzgebung außer Kraft gesetzt werden, soweit es in Griechenland zahlbare Schecks betrifft. Diese Bestimmung kann auch auf in Griechenland ausgestellte Schecks angewendet werden."
  7. 7. Im Sinne des Art. 23 wird folgender Zusatz der Ziffer 2 in Art. 45 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „die jedoch für Schecks, die in Griechenland ausgestellt und zahlbar sind, in jedem Falle zu dem in Griechenland geltenden Zinsfuß berechnet werden." Gleicherweise wird folgender Zusatz der Ziffer 2 des Art. 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „außer dem in Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels behandelten Sonderfall."
  8. 8. Im Sinne des Art. 25 wird folgender Artikel dem Landesrecht eingefügt: „In den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung kann ein Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Geltendmachung eines solchen Anspruches erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage der Ausstellung des Schecks."
  9. 9. Im Sinne des Art. 26 Absatz 1 wird folgende Bestimmung erlassen: „Die in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Gründe für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung und kurzfristige Verjährung."
  10. 10. Die Vorbehalte der Art. 28, 29 und 30.

    Italien: die Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16

    Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage II. Einrichtungen, auf die Art. 15 der Anlage II dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione".

    Japan: die in Anlage II angeführten Vorbehalte.

    Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname): die in Anlage II angeführten Vorbehalte.

    Norwegen: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18

    der Anlage II. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Art. 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.

    Polen: die Vorbehalte der Art. 3, 4, 5, 8, 9, 14 Absatz 1, 15, 16

    Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 der Anlage II.

    Schweden: die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18

    der Anlage II. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Art. 25, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.

    Schweiz: die Vorbehalte der Art. 2, 4, 8, 15, 16 Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 der Anlage II.

    Ungarn: „In Übereinstimmung mit Art. 30 der Anlage II erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird."

    Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.

Ausschließlich zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll haben zusätzlich nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre Kontinuitätserklärungen hinterlegt:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-,

Staaten: Beitrittsurkunde

bzw. Kontinuitätserklärung

Australien (einschließlich Papua,

Norfolk-Inseln und Mandatsgebiete

Neuguinea und Nauru) 3. September 1938

Bahamas 19. Mai 1976

Fidschi 25. März 1971

Irland 10. Juli 1936

Malaysia 14. Jänner 1960

Malta 6. Dezember 1966

Niederlande für die Neuen Hebriden 16. März 1939

Papua-Neuguinea 12. Feber 1981

Tonga 2. Feber 1972

Vereinigtes Königreich (ohne brit.

Kolonien, Protektorate und

Mandatsgebiete) 13. Jänner 1932

Vereinigtes Königreich für Barbados,

Basutoland, Protektorat

Betschuanaland, Bermuda,

Britisch-Guyana, Britisch Honduras,

Ceylon, Zypern, Fidschi-Inseln,

Gambia (Kolonie und Protektorat),

Gibraltar, Goldküste (a) Kolonie, b)

Aschantiland, c) nördliche Gebiete,

d) Togoland unter brit. Mandat),

Kenya (Kolonie und Protektorat),

Malayenstaaten (a) Föderierte

Malayenstaaten: Negri, Sembilan,

Pahang, Perak, Selangor; b)

Nichtföderierte Malayenstaaten:

Johore, Kedah, Kelantan, Perlis,

Trengganu und Brunei); Malta,

Nord-Rhodesien, Protektorat

Nyassaland, Palästina (mit Ausschluß

von Transjordanien), Seychellen,

Sierra Leone (Kolonie und

Protektorat), Straits Settlements,

Swaziland, Trinidad und Tobago,

Protektorat Uganda, Inseln ober dem

Winde (Grenada, St. Lucia,

St. Vincent) 18. Juli 1936

Vereinigtes Königreich für

Bahama-Inseln, Brit. Protektorat der

Salomon-Inseln, Falkland-Inseln und

abhängige Gebiete, Gilbert- und

Ellice-Inseln (Kolonie), Mauritius,

St. Helena und Ascension,

Tanganjika-Territorium, Tonga,

Transjordanien, Sansibar 7. September 1938

Vereinigtes Königreich für Jamaika

einschließlich der Turks- und

Caicos-Inseln, Cayman-Inseln,

Somaliland (Protektorat) 3. August 1939

Zypern 5. März 1968

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