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Artikel 15 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Zu Abs. 3: Eine Ausnahme vom sonst üblichen Rechtshilfeweg auf Grund bilateraler oder multilateraler Staatsverträge.

Artikel 15

(1) Bevor die Behörde des ersuchten Staates eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b trifft,

  1. a) muß sie die Meinung des Kindes feststellen, sofern dies nicht insbesondere wegen seines Alters und Auffassungsvermögens undurchführbar ist;
  2. b) kann sie verlangen, daß geeignete Ermittlungen durchgeführt werden.

(2) Die Kosten für die in einem Vertragsstaat durchgeführten Ermittlungen werden von den Behörden des Staates getragen, in dem sie durchgeführt wurden.

(3) Ermittlungsersuchen und die Ergebnisse der Ermittlungen können der ersuchenden Behörde über die zentralen Behörden mitgeteilt werden.

Zu Abs. 3: Eine Ausnahme vom sonst üblichen Rechtshilfeweg auf Grund

bilateraler oder multilateraler Staatsverträge.

Schlagworte

Kindeswohl

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034027

alte Dokumentnummer

N2198524502S

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