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§ 8 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Beginn und Dauer

§ 8.

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003;

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108915

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