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§ 42 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Wiederholung der Prüfung

§ 42

Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

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