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§ 3 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Voraussetzungen der Übertragung

§ 3

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

  1. 1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
  2. 2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
  3. 3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
  4. 4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

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