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§ 21 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen

§ 21.

(1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:

  1. 1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;
  2. 2. im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.

(2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters.

(3) Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.

Schlagworte

Seeschifffahrtsregister, Binnenschifffahrtsregister

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40263291

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