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§ 5 DG – ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Für Maßnahmen zur Rückführung eines nach Österreich entführten Kindes ist die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit gegeben, da es sich hier um dringende Maßnahmen handelt und schon der (schlichte) Aufenthalt des Kindes in Österreich ausreicht (§ 110 Abs. 1 Z 2 JN). 2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge

§ 5.

(1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Art. 1 lit. d des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Art. 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.

(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

(4) Im Fall eines unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) hat das Gericht bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung zu ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers (Art. 13 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens) nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten.

1. Für Maßnahmen zur Rückführung eines nach Österreich entführten Kindes ist die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit gegeben, da es sich hier um dringende Maßnahmen handelt und schon der (schlichte) Aufenthalt des Kindes in Österreich ausreicht (§ 110 Abs. 1 Z 2 JN).

2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR40047131

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