Artikel 8
(1) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) hat im anderen Vertragsstaat die gleichen Befugnisse wie in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) ist auch berechtigt, auf Grund einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens das im anderen Vertragsstaat befindliche Vermögen des Gemeinschuldners im Weg der Zwangsvollstreckung zu verwerten; diese Ausfertigung ersetzt den Exekutionstitel (Vollstreckungstitel).
(3) Legen die Gesetze eines Vertragsstaates dem Masseverwalter (Konkursverwalter) in dieser Eigenschaft besondere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder ähnliche Pflichten auf, so hat der von den Gerichten des anderen Vertragsstaates bestellte Masseverwalter (Konkursverwalter) diese Pflichten in jenem Staat zu erfüllen.
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