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§ 6 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 6

(1) Über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.

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