vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 19

Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte