KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1) Jeder Mitgliedstaat des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
- i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
- ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)