EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Bildung eines Verbands
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bezeichnet), bilden einen Verband zur internationalen Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.
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