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Artikel 10 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 10

Die im Zusammenhang mit der Rechtshilfe nach Artikel 1 erwachsenen Kosten werden der Republik Österreich vom Fürstentum Liechtenstein ersetzt. Die Art und Weise der Abrechnung sowie die Höhe der zu ersetzenden Kosten werden von den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt.

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