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Artikel 18 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1992

Eigene Staatsangehörige

Artikel 18

Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.

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