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Anlage 2 Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1982

Anlage 2

— Entschließung zu Artikel XI

Die Revisionskonferenz für das Welturheberrechtsabkommen nach Erwägung der Fragen, die den Ausschuß der Regierungsvertreter betreffen, der in Artikel XI dieses Abkommens, dem diese Entschließung beigefügt wird, vorgesehen ist beschließt folgendes:

  1. 1. Der Ausschuß besteht am Anfang aus Vertretern der zwölf Staaten, die Mitglieder des nach Artikel XI des Abkommens von 1952 und der ihm beigefügten Entschließung gebildeten Ausschusses der Regierungsvertreter sind und außerdem aus Vertretern der folgenden Staaten: Algerien, Australien, Japan, Jugoslawien, Mexiko und Senegal.
  2. 2. Die Staaten, die dem Abkommen von 1952 nicht angehören und diesem Abkommen nicht vor der ersten ordentlichen Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten dieses Abkommens beigetreten sind, werden durch andere Staaten ersetzt, die der Ausschuß in seiner ersten ordentlichen Sitzung gemäß Artikel XI Absatz 2 und 3 bestimmt.
  3. 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der in Absatz 1 vorgesehene Ausschuß als gemäß Artikel XI dieses Abkommens gebildet.
  4. 4. Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Ausschuß seine erste Sitzung ab; danach tritt er mindestens alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
  5. 5. Der Ausschuß wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung nach den folgenden Grundsätzen:
  1. a) Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Ausschußmitglieder beträgt sechs Jahre; alle zwei Jahre wird der Ausschuß zu einem Drittel erneuert, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß von den ersten Mandaten ein Drittel am Ende der zweiten ordentlichen Sitzung des Ausschusses nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, ein weiteres Drittel am Ende der dritten ordentlichen Sitzung und das verbleibende Drittel am Ende der vierten ordentlichen Sitzung erlischt.
  2. b) Die Regeln für das Verfahren, nach dem der Ausschuß neue Mitglieder beruft, die Reihenfolge, in der die Mandate erlöschen, die Regeln für die Wiederwahl und das Wahlverfahren sollen sowohl einen Ausgleich zwischen der notwendigen Kontinuität der Mitgliedschaft und dem erforderlichen Wechsel in der Vertretung anstreben als auch den in Artikel XI Absatz 3 erwähnten Gesichtspunkten Rechnung tragen.

Wünscht, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge das Sekretariat des Ausschusses stellen.

Schlagworte

Kommitee, RBÜ, BÜ, UNESCO, UNO

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032874

alte Dokumentnummer

N2198225378S

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