Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ im Sinne des § 9 Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
Artikel VI
Eine „Veröffentlichung“ im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ im Sinne des § 9 Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10002576
Dokumentnummer
NOR12032857
alte Dokumentnummer
N2198225361S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)