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Artikel IVbis Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1982

1. Abs. 4 wurde innerstaatlich durch § 96 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, durchgeführt. 2. Mindestschutz

Artikel IVbis

1. Die in Artikel I bezeichneten Rechte umfassen die grundsätzlichen Rechte, die die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers schützen, insbesondere das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung, gleichviel in welchem Verfahren, die öffentliche Aufführung und die Rundfunksendung zu erlauben. Dieser Artikel ist auf die durch dieses Abkommen geschützten Werke sowohl in ihrer ursprünglichen Form als auch in einer erkennbar von dem ursprünglichen Werk abgeleiteten Form anzuwenden.

2. Jeder Vertragsstaat kann in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung für die in Absatz 1 bezeichneten Rechte Ausnahmen vorsehen, die dem Geist und den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen. Jedoch muß ein Staat, der von dieser Befugnis Gebrauch macht, jedem der Rechte, für die er Ausnahmen vorsieht, ein angemessenes Maß an wirksamem Schutz gewähren.

1. Abs. 4 wurde innerstaatlich durch § 96 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, durchgeführt.

2. Mindestschutz

Schlagworte

Senderecht, Bearbeitungsrecht, Gegenseitigkeit, Schutzfristvergleich

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032915

alte Dokumentnummer

N2198226925S

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