Artikel XXI
1. Der Generaldirektor übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieses Abkommens den interessierten Staaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
2. Er unterrichtet außerdem alle interessierten Stellen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, über die aufgrund dieses Abkommens abgegebenen Notifikationen und über die Kündigungen gemäß Artikel XIV.
(Anm.: Es folgt die Zusatzerklärung zu Artikel XVII und die Entschließung zu Artikel XI)
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10002576
Dokumentnummer
NOR12032872
alte Dokumentnummer
N2198225376S
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