vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XIII Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1982

Artikel XIII

1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Abkommen auf alle oder einzelne der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren auswärtige Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Notifikation bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anzuwenden. Mangels einer solchen Notifikation ist dieses Abkommen auf diese Länder und Gebiete nicht anwendbar.

2. Dieser Artikel darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Landes oder Gebiets in sich schließt, auf das dieses Abkommen durch einen anderen Vertragsstaat auf Grund dieses Artikels anwendbar gemacht wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032864

alte Dokumentnummer

N2198225368S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte