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Artikel 8 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 8

Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.

Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer: Art. II des Anhanges.

Schlagworte

Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032930

alte Dokumentnummer

N2198226992S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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