§ 2.
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
10002571
Dokumentnummer
NOR12032689
alte Dokumentnummer
N2198210799R
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