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Artikel 6 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen sind, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.

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