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Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 9

1. Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.

2. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

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