Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Anwendung findet, und zwar auf
- 1. den Kontrollstempel des Schatzamtes des Ministeriums für Finanzen für Wertpapiere, die vom Staat ausgegeben werden oder für die der Staat die Garantie übernimmt,
- 2. das Münzzeichen des königlichen Münzamtes (behelmter Kopf des Erzengels Michael),
- 3. amtliche Punzierungszeichen für Edelmetallwaren,
die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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