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Artikel 16 Konkursvertrag (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 16

Die Arbeitnehmer können sich für das auf dem Gebiet jedes der beiden Staaten gelegene Vermögen auf die nach dem Recht dieses Staates zugunsten ihrer Forderungen bestehenden Vorrechte berufen.

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