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§ 15 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Berichtigung des Lastenblatts

§ 15.

Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils in einer Eintragung im Lastenblatt ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.

Schlagworte

C-Blatt

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032140

alte Dokumentnummer

N2198017032R

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