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Artikel 18 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 18

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates kann auch durch Vermittlung einer konsularischen Behörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, eingebracht werden.

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