VERFAHRENSHILFE
Artikel 16
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen zu gewähren wie Inländern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
VERFAHRENSHILFE
Artikel 16
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen zu gewähren wie Inländern.
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