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Artikel 16 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

VERFAHRENSHILFE

Artikel 16

Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen zu gewähren wie Inländern.

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