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ARTIKEL 8 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

ARTIKEL 8

(a) Die Beweisaufnahme kann auch ohne Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden des Staates, wo sie bewirkt werden soll, von einer Person durchgeführt werden, die in diesem Staat dazu unmittelbar durch das Gericht, das die Beweisaufnahme begehrt, bestellt wird. Hiefür kann ein diplomatischer oder konsularischer Beamter des Vertragsstaates, dessen Gericht die Beweisaufnahme begehrt, oder irgendeine andere geeignete Person bestellt werden.

(b) Eine so für die Beweisaufnahme bestellte Person kann die von dem Gericht, das sie bestellt hat, bezeichneten Personen auffordern, vor ihr zu erscheinen und auszusagen oder eine Urkunde, ein Muster oder einen anderen Gegenstand vorzulegen. Sie kann alle Arten von Beweisen aufnehmen, die dem Rechte des Staates, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, nicht zuwiderlaufen, und ist berechtigt, einen Eid abzunehmen; Zwangsmaßnahmen kann sie jedoch nicht anwenden. Eine falsche Beweisaussage, die vor einer gemäß diesem Artikel zur Aufnahme eines Beweises bestellten Person abgelegt wird, ist von den Gerichten des Staates, von dem um die Beweisaufnahme ersucht wurde, ebenso zu bestrafen, wie wenn diese Beweisaussage vor einem Gericht dieses Staates abgelegt worden wäre.

(c) Die von einer solchen Person erlassenen Vorladungen sind, sofern der Empfänger nicht ein Angehöriger des Vertragsstaates ist, für dessen Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt wird, in einer der Amtssprachen, die in dem Staat, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, verwendet werden, abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen.

(d) Die Beweisaufnahme kann gemäß dem Verfahren durchgeführt werden, das nach dem Recht des Staates gilt, für dessen Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt wird, und die Parteien sind berechtigt, anwesend zu sein oder sich durch jemanden vertreten zu lassen, der befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden Staaten aufzutreten.

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