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Artikel 4 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Zu Abs. 1: Eine von § 12 Abs. 3 des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 und § 163 Abs. 6 GeO, BGBl. Nr. 264/1951, abweichende Regelung.

Artikel 4

1. Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat die ersuchte Behörde das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen.

2. Soll ein Schriftstück in einer besonderen Form zugestellt werden, so muß dieses Schriftstück mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.

Zu Abs. 1: Eine von § 12 Abs. 3 des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 und § 163 Abs. 6 GeO, BGBl. Nr. 264/1951, abweichende Regelung.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032106

alte Dokumentnummer

N2198016307T

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