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§ 37 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

V. HAUPTSTÜCK

Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Übernahme der Strafverfolgung

§ 37

Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung ist vorzulegen. Ist das Verfahren durch Einstellung abgeschlossen worden, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft über die hiefür maßgebenden Gründe zu berichten.

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