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§ 29 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ausfolgung von Gegenständen

§ 29

(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.

(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.

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