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§ 16 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen

§ 16

Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.

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