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Artikel 68 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 68

Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents

Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

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