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Artikel 58 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des Europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Artikel 58

Artikel 58

Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

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