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Artikel 166 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 166

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:

  1. a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;
  2. b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

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