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§ 3 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3.

(1) Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(2) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

Schlagworte

Aufgebot

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059577

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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