§ 25a.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40025011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)