Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes
§ 14f.
Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40252889
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