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§ 77 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

VIII. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

§ 77.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verlieren ihre Wirksamkeit:

  1. 1. die §§ 59, 157 und 421 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, § 59 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 jedoch mit der Maßgabe, daß er auf Auslieferungsverfahren, die beim inländischen Gericht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiterhin anzuwenden ist;
  2. 2. die Verordnung des Justizministeriums vom 2. September 1891 betreffend die Durchlieferung von Verbrechern durch Österreich, JMVBl. Nr. 34/1891.

(Anm.: Abs. 4 jetzt § 78 Abs. 1)

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40221813

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