ABSCHNITT 5
SACHENRECHT Allgemeine Regel
§ 31.
(1) Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.
Schlagworte
Eigentum, Pfandrecht, Hypothek, Reallast, Dienstbarkeit, Baurecht, Eigentumsvorbehalt, Lageort
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031317
alte Dokumentnummer
N2197817144R
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