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§ 21 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

B. KINDSCHAFTSRECHT

Eheliche Abstammung

§ 21.

Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.

Schlagworte

Ehelichkeitsstatut, Ehelichkeitsbestreitung, Ehelichkeitsvermutung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40013315

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