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§ 19 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Ehegüterrecht

§ 19.

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

1. Schlüssige Rechtswahl ist unbeachtlich.

2. Allgemeine Regelungen betreffend die Rechtswahl sind im § 11 enthalten.

Schlagworte

Ehegüterrechtsstatut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031305

alte Dokumentnummer

N2197817132R

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