ABSCHNITT 3
FAMILIENRECHT
A. EHERECHT
Form der Eheschließung
§ 16.
(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Aus dem Abs. 1 folgt, daß eine Ehe im Inland formgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden kann (§ 15 Ehegesetz), auch wenn nach dem ausländischen Personalstatut der Verlobten eine andere Eheschließungsform zulässig wäre.
Schlagworte
Formstatut
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031302
alte Dokumentnummer
N2197817129R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)