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§ 1 CIEC Anerk Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

§ 1

(1) Ist im Sinn des Art. 10 des Übereinkommens vom 8. September 1967, BGBl. Nr. 43/1978, über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen bei einer ausländischen Behörde eines der Vertragsstaaten die Auflösung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über jedes später bei ihm gestellte Begehren zu unterbrechen, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist.

(2) Im Unterbrechungsbeschluß hat das Gericht eine Unterbrechungsfrist von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Frist ist auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor der ausländischen Behörde Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht das Verfahren auf Antrag aufzunehmen und über das gestellte Begehren selbst zu entscheiden, sofern bis dahin die ausländische Behörde nicht rechtskräftig entschieden hat.

(3) Sobald während des im Inland anhängigen Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache rechtskräftig entschieden hat, ist das gesamte bisherige Verfahren, allenfalls nach Aufnahme des im Sinn des Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens, aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

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