§ 3.
Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen Bestimmungen betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.
Schlagworte
Boykottverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10002393
Dokumentnummer
NOR12031192
alte Dokumentnummer
N2197719362R
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