Artikel 5
Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5
Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.
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