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Artikel 5 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1975

Artikel 5

Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.

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