Artikel 12
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und nur auf Ausgleiche und Zahlungsaufschübe anzuwenden, die nach diesem Tage beantragt wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und nur auf Ausgleiche und Zahlungsaufschübe anzuwenden, die nach diesem Tage beantragt wurden.
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