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Artikel 12 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1975

Artikel 12

Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und nur auf Ausgleiche und Zahlungsaufschübe anzuwenden, die nach diesem Tage beantragt wurden.

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