vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1975

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die Entscheidungen des österreichischen Gerichts, das den Konkurs eröffnet oder den Ausgleich bestätigt hat, gelten auch für die Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis, die von diesem Gericht als Exekutionstitel ausgestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)